AGB



§ 1 Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen der oben genannten Firma (Unternehmen) und Verträge (Vertrag) mit Vertragspartnern (Vertragspartner). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) 
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Vertragspartners oder von Dritten finden keine Anwendung, auch nicht, wenn der Vertragspartner Kenntnis von diesen hatte oder auf ein Schreiben Bezug nimmt, dass AGB des Vertragspartners oder Dritter enthält oder darauf verweist; dies gilt auch, wenn der Vertragspartner nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch für generell verwendete AGB, wie z.B. die ADSP.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Beschaffenheitsangaben

(1) Angebote und Kostenvoranschläge des Unternehmens erfolgen freibleibend und unverbindlich bezüglich technischer Änderungen, Änderungen in Form, Farbe, Gewicht, Liefermöglichkeit, Lieferzeit und Liefermenge.

(2) 
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmen und dem Vertragspartner ist nur der schriftlich geschlossene Vertrag oder eine seitens des Unternehmens abgegebene Auftragsbestätigung, eingeschlossen dieser AGB. Alle Vereinbarungen werden darin vollständig wiedergegeben. Vorherige abweichende mündliche Abreden der Parteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, wenn sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) 
Der Vertrag einschließlich dieser AGB beinhalten sämtliche vertraglichen Abreden; es bestehen keine mündlichen Nebenabreden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

(4) 
Angaben des Unternehmens zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, insbesondere Gewichte, Maße, Form, Farbe und sonstige technische Daten und Abbildungen, Darstellungen, Grundrisse und Zeichnungen davon sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen keine Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie dar, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Bauteile sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.

(5) 
Soweit in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Werbebroschüren Leistungsgarantien angegeben werden, so handelt es sich grundsätzlich um Herstellergarantien und kein eigenständiges Garantieversprechen des Unternehmens.

(6) 
Soweit im Vertrag oder im Angebot Beschreibungen des Verwendungszweckes von Waren verwendet werden so gewährleistet das Unternehmen lediglich, dass die Waren grundsätzlich für die sich aus der Bezeichnung ergebende Verwendung geeignet sind. Das Unternehmen übernimmt keine Gewährleistung/Garantie/Beschaffenheitszusage dafür, dass die Waren den seitens des Vertragspartners konkret verfolgten Zweck erfüllen, soweit dies seitens des Unternehmens nicht ausdrücklich zugesichert wird. Dies gilt insbesondere, wenn der konkrete Verwendungszweck oder der konkrete Verwendungsort zu besonderen Voraussetzungen an die Beschaffenheit an die Waren führen.

(7) 
Das Unternehmen behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an allen von ihm erstellten Angeboten, Kostenvoranschlägen, Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und allen anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dem Vertragspartner ist es nicht gestattet diese Dritten zugänglich zu machen, sie bekanntzugeben, zu veröffentlichen, selbst oder durch Dritte zu nutzen oder zu vervielfältigen. Auf Verlangen des Unternehmens sind diese Gegenstände herauszugeben und evtl. angefertigte Duplikate zu vernichten, wenn sie für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(8) 
Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Vertragspartner den Auftrag, das Angebot, den Kostenvoranschlag oder die Bestellung innerhalb der Angebotsfrist bestätigt hat. Bestellungen oder Aufträge kann der Vertragspartner innerhalb von sieben (7) Tagen nach Zugang annehmen, danach verfällt das Angebot des Unternehmens. Der Umfang der Lieferung richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung.

(9) 
Der Vertrag wird unter Vorbehalt der richtigen und fristgerechten Selbstbelieferung geschlossen, es sei denn, dass die jeweiligen Umstände durch das Unternehmen zu vertreten sind. Kann das Unternehmen aufgrund nicht selbst zu verantwortender Umstände nicht liefern, so hat es ein entsprechendes vertragliches Rücktrittsrecht.

§ 3 Preise und Zahlungen

(1) Preise verstehen sich für die in den Auftragsbestätigungen genannten Leistungen in Euro, exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackung bzw. Frachtkosten, ggf. Zoll und weiterer Gebühren sowie öffentlicher Abgaben. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert vergütet.

(2) 
Treten in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung unvorhersehbare Umstände ein, welche außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmens liegen und Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien/Waren verursachen, so erhöhen oder vermindern sich die vereinbarten Preise ausschließlich in der diesen Umständen Rechnung tragenden Höhe. Dies gilt insbesondere für Änderungen durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördliche Maßnahmen oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise oder durch Preissteigerung unserer Vorlieferanten. Der angepasste Preis basiert ausschließlich auf der Kalkulationsgrundlage des ursprünglich vereinbarten Preises und dient nicht der Gewinnsteigerung. Für den Fall, dass der gesamte Leistungspreis nach dem Vertrag aufgrund der Anpassung um mindestens 5 % steigt oder fällt, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.

(3) 
Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart und/oder vermerkt wurde, sind die Leistungen des Unternehmens nach Rechnungserhalt in Vorkasse durch den Vertragspartner zu zahlen und mit Erhalt der Rechnung sofort zur Zahlung fällig.

(4) 
Der Vertragspartner gerät - sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist – 30 Tage nach Erhalt der Rechnung oder nach Eintritt der Fälligkeit, falls diese von § 3 Abs. (3) dieser AGB abweicht in Verzug so sind die ausstehenden Beträge mit 9 % p.a. zu verzinsen, es sei denn, dass der gesetzliche Verzugszins höher ist. Das Unternehmen behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ausdrücklich vor.

(5) 
Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt angenommen, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Auch Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.

(6) 
Barzahlungsrabatt, Skonto oder mündliche Absprachen nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Als Barzahlung gilt nur eine Bezahlung spätestens beim Empfang der Lieferung.

(7) 
Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Vertragspartners oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig sind. Dies gilt nicht, soweit die aufgerechnete Forderung mit der Hauptforderung synallagmatisch verknüpft ist.

(8) 
Soweit nicht bereits eine Vorleistungspflicht des Vertragspartners gem. § 3 (3) dieser AGB gilt, ist das Unternehmen dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen des Unternehmens durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen oder auch anderen Vertragsverhältnissen (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen) gefährdet wird.

(9) 
Tritt der Vertragspartner unberechtigt vom Kaufvertrag zurück, ist das Unternehmen berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Nettoauftragswertes geltend zu machen. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Dem Unternehmen verbleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen; dem Vertragspartner wiederum einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(10) 
Hat der Vertragspartner die Überschreitung vereinbarter Ausführungs- und Lieferfristen zu vertreten - das gilt auch für Zwischentermine, wird eine Vertragsstrafe von 0,2% der Vertragssumme für jeden Arbeitstag wirksam, mit dem er sich in Verzug befindet . Die Höhe der Vertragsstrafe ist begrenzt auf maximal 5 % der Vertragssumme. Dem Unternehmen bleibt das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen; dem Vertragspartner wiederum einen geringeren Schaden nachzuweisen.

(11) 
Sollten Umstände vorliegen, die zu einer Verwirkung beider Vertragstrafen nach § 3 (8) und § 3 (9) führen, so steht dem Unternehmen nur die Geltendmachung beider Vertragsstrafen jedoch nur bis zur summierten Maximalhöhe von 5% der Vertragssumme. Dem Unternehmen bleibt auch in diesem Fall das Recht vorbehalten, einen weiteren Schaden geltend zu machen; dem Vertragspartner wiederum einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Parteien vereinbaren nachfolgend, dass Verträge nur unter der Voraussetzung geschlossen werden, dass vom Unternehmen veräußerte Waren bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung bestehender Forderungen, Eigentum des Unternehmens bleibt (Eigentumsvorbehalt).

(2) 
Der Eigentumsvorbehalt dient zur Sicherung der entsprechenden bestehenden und zukünftigen Forderungen des Unternehmens gegen den Vertragspartner. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) 
Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für das Unternehmen.

(4) 
Der Vertragspartner ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Eventuelle Wartungsarbeiten, Inspektionen etc. sind durch den Vertragspartner durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

(5) 
So lange der Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Unternehmens besteht, ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Kaufsache nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmens zulässig. In den Fällen der Vermietung oder des Verkaufens werden die aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis entstehenden Forderungen, schon durch den Abschluss eben dieses Vertrages, an das Unternehmen abgetreten. Letzteres nimmt die Abtretung an; es ist dann zur Einziehung der Forderung(en) berechtigt und behält sich vor dies zu tun, sobald der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In den Fällen des Miteigentums findet die Abtretung entsprechend anteilig dem Miteigentumsanteil statt. Das gilt auch für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten, insbesondere Ansprüche gegen Versicherer oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Untergang oder Zerstörung der Ware.

(6) 
Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen grundsätzlich für das Unternehmen. Bei der Verarbeitung mit für das Unternehmen fremden Sachen erwerben die jeweiligen Eigentümer Miteigentum in dem Verhältnis, in dem die ursprünglichen Sachen zueinanderstanden. Entsprechendes gilt für die Vermischung.

(7) 
Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Unternehmen den Zugriff Dritter auf die Kaufsache, z.B. durch Pfändung o.ä., unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall den Dritten auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Unternehmen die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

(8) 
Das Unternehmen gibt die Vorbehaltsware oder ihre Surrogate frei, wenn sie den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 50 % übersteigen. Die Auswahl über die jeweilige Freigabe trifft der Unternehmen.

(9) 
Tritt das Unternehmen bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 5 Zahlungsverzug

(1) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch des Unternehmens auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist das Unternehmen nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggf. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Kommt der Vertragspartner mit seinen Zahlungs- oder Versicherungspflichten in Verzug oder kommt er den Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des Unternehmens nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentum des Unternehmens, so ist der Unternehmen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Unternehmen diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, dies insbesondere dann, wenn eine in der Auftragsbestätigung des Unternehmens gesetzte und angemessene Zahlungsfrist abgelaufen ist. Sofern der Unternehmen berechtigt ist, die Kaufsache herauszuverlangen, trägt der Vertragspartner alle durch den Besitzwechsel entstehenden Kosten.

(2) 
Eine Verletzung des Vorbehalts- oder Sicherungsmiteigentums des Unternehmens liegt auch dann vor, wenn der Vertragspartner seine Verpflichtungen gegenüber Dritten, Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentümern verletzt und dieser zur Wiederinbesitznahme oder Verwertung der Kaufsache berechtigt ist.

(3) 
Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei Zahlungsverzug kann sich der Vertragspartner nicht darauf berufen, dass er die Kaufsache aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötigt.

§ 6 Lieferung und Ort der Leistung

(1) Lieferungen erfolgen ab dem Sitz des Unternehmens. Leistungsort ist - soweit nicht anders vereinbart - der Sitz des Unternehmens.
 
(2) 
Ist die Lieferfrist nicht im Vertrag oder im Angebot konkret bestimmt, so wird diese vom Unternehmen bestimmt; ihm steht insoweit das zeitliche Leistungsbestimmungsrecht zu Sie beginnt jedenfalls nicht bevor die entsprechenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben dem Unternehmen vorliegen und eine vereinbarte Zahlung an das Unternehmen bewirkt wurde.

(3) 
Die Lieferfrist wird durch Mitteilung der Versandbereitschaft eingehalten.

(4) 
Bei unvorhergesehenen Hindernissen (wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Arbeitskampf, Streik, Aussperrung, Problemen bei der Material- oder Energiebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende, nicht richtige oder rechtzeitige Belieferung, Pandemien) haftet der Unternehmen nicht, sofern diese durch Höhere Gewalt oder durch andere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Unternehmen nicht zu vertreten hat. In diesem Fall steht dem Unternehmen zu, die Liefer- bzw. Leistungsfristen um eine angemessene Dauer unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners und des konkreten Umstandes der höheren Gewalt zu verlängern. Dauern diese Ereignisse jedenfalls mehr als 3 Monate an, steht sowohl dem Unternehmen als an dem Vertragspartner das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Vertragspartner von der Liefer- bzw. Leistungsfrist in Kenntnis zu setzen.

(5) 
Erschwert ein solches Ereignis dem Unternehmen die Lieferung wesentlich oder macht diese unmöglich und ist das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer, kann das Unternehmen vom Vertrag zurücktreten. Ist dem Vertragspartner die neue Liefer- und/oder Leistungsfrist nicht zumutbar, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Unternehmen vom Vertrag zurücktreten. Eine nicht unverzügliche Erklärung gilt als verspätet.

(6) 
Kommt es aufgrund höherer Gewalt oder eines anderen nicht durch das Unternehmen zu verantwortenden Umstandes zu einer Liefer – und/oder Leistungsverzögerung durch das Unternehmen, kann dieses dem Vertragspartner für die Dauer der Lieferverzögerung gleichwertige Waren kostenlos und vorübergehend zur Nutzung zur Verfügung stellen, um einen Liefer – und/oder Leistungsverzug zu verhindern. Die Dauer dieses Rechts des Unternehmens den Liefer – und/oder Leistungsverzug zu verhindern, ist auf die nochmalige Dauer der ursprünglichen Lieferfrist beschränkt (beträgt die Lieferfrist z.B. 4 Wochen, so kann das Unternehmen diese durch Zurverfügungstellung von Ersatzwaren im weitere 4 Wochen verlängern). Bei Vorliegen wichtiger Gründe, kann der Vertragspartner dieses Recht des Unternehmens zurückweisen. Wird vom Vertrag im Folgenden durch den Vertragspartner rechtswidrig oder dem Unternehmen rechtmäßig zurückgetreten, so kann das Unternehmen die ihm durch die Zurverfügungstellung entstandenen Kosten als Schadensersatz vom Vertragspartner ersetzt verlangen. Ein solcher Schadensersatzanspruch wird den Vertragsstrafenansprüchen aus § 3 (9) und (10) angerechnet, soweit diese zusätzlich entstanden sind.

(7) 
Hat der Vertragspartner einen verzugsbedingten Schadensersatzanspruch, so ist der zu ersetzende Schaden auf 0,5 % des vereinbarten netto Leistungswertes für jede Woche des Verzuges, jedoch maximal auf 5 % des Netto Preises beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(8) 
Wenn nicht anders bestimmt, sind Liefertermine nicht als Fixtermine anzusehen. Zum Verzug des Unternehmens bedarf es in jedem Fall der Mahnung. Eine solche Mahnung bedarf der Textform.

(9) 
Das Unternehmen ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und eine Teillieferung diesem zumutbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Vertragspartner hierdurch kein zusätzlicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten zur Last fallen, es sei denn der Unternehmen kommt für letzteres auf.

(10) 
Mehr – oder minder Lieferungen sind zulässig, soweit diese Branchen üblich sind. Gleiches gilt für vorzeitige Lieferungen.

(11) 
Gerät der Unternehmen mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser AGB beschränkt.

(12)
Ist eine Abholung durch den Vertragspartner vereinbart, muss diese nach Mitteilung der Versandbereitschaft unverzüglich erfolgen; andernfalls ist das Unternehmen berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die Ware zu versenden und als geleistet zu berechnen.

§ 7 Gefahrübergang und Abnahme

(1)Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Vertragsverhältnisses ist, wenn nicht anders bestimmt, der Sitz der Firma des Unternehmens. Schuldet das Unternehmen die Installation, die Aufstellung oder den Aufbau der Ware, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat oder der Ort der Aufstellung.

(2) 
Die Versandart und die Einzelheiten diesbezüglich unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen des Unternehmens.

(3) 
Der Gefahrübergang geht mit Aussonderung der Ware und Anzeige der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder das Unternehmen noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.

(4) 
Bei Leistungen des Unternehmens im Rahmen eines Werkvertrages, erfolgt der Gefahrübergang sobald sich die Lieferung oder Leistung in der Sachherrschaft des Bestellers befindet; spätestens jedoch mit Abnahme.

(5) 
Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Unternehmen dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(6) 
Waren sind, sofern durch den Vertragspartner erworben, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Vertragspartner unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte anzunehmen.

(7) 
Bleibt der Vertragspartner nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme der Ware länger als vierzehn (14) Tage im Rückstand, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung des Unternehmens aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist das Unternehmen berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Bei Lagerung durch das Unternehmen betragen die pauschalen Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn das Unternehmen einen höheren oder der Vertragspartner einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche und Vertragsstrafenansprüche des Unternehmens anzurechnen.

(8) 
Soweit eine Abnahme aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung im Vertrag oder einer gesetzlichen Regelung stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und sofern der Unternehmen auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist
  • das Unternehmen dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 7 (7) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf (12) Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs (6) Werktage vergangen sind und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Unternehmen angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
Ist eine Abnahme nicht ausdrücklich vereinbart oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung zwingend, gilt diese als nicht erforderlich. Die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel kann nicht verweigert werden.

§ 8 Gewährleistung und Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme.

(2) 
Im Falle einer notwendigen Abnahme, steht dem Vertragspartner Bei Kenntnis des Mangels der Gewährleistungsanspruch nur zu, wenn er sich diesen bei der Abnahme in Textform vorbehält.

(3) 
Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten und noch vor Installation und/oder Aufbau sorgfältig zu untersuchen. Der Vertragspartner hat das Recht, vom Unternehmen die Unterbrechung von Arbeiten zu verlangen, um die Waren zu prüfen. Das Unternehmen hat dies bei seiner Zeitplanung entsprechend zu berücksichtigen.

(4) 
Waren gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn dem Unternehmen nicht binnen fünf (5) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht.

(5) 
Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Unternehmen nicht binnen fünf (5) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(6) 
Auf Verlangen des Unternehmens ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Unternehmen zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet das Unternehmen die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(7) 
Kommt es nach Lieferung der Ware aber noch vor dessen abschließender/m Installation oder Aufbau zu einer Kündigung, einem Rücktritt oder einer sonstigen Aufhebung des Vertrages durch den Vertragspartner, so trifft diesen die Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 dieser AGB hinsichtlich der Untersuchung der Waren zum Zeitpunkt der Kündigung, des Rücktritts oder des Aufbaus erneut. Die § 8 (3) und § 8 (4) gelten dann entsprechend.

(8) 
Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist das Unternehmen nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(9) 
Erfüllungsort der nach Erfüllung ist grundsätzlich der Sitz des Unternehmens. Eine durchgeführte Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt. Eine anerkennende Wirkung ist grundsätzlich nicht gegeben. Ein Neubeginn der Verjährung wird bei Vornahme einer Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht begründet.

(10) 
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Unternehmens, kann der Vertragspartner unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(11) 
Ein Sachmangel gelieferter Solarmodule liegt dann nicht vor, wenn die elektrische Leistung eines Solarmoduls innerhalb ausgewiesener Toleranzen liegt oder die angegebene elektrische Mindestleistung nicht um mindestens 5 % unterschritten wird.

(12) 
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die das Unternehmen aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird das Unternehmen nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten, welcher die Abtretung hiermit annimmt. Gewährleistungsansprüche gegen das Unternehmen bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen das Unternehmen gehemmt.

(13) 
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung des Unternehmens den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(14) 
Eine im Einzelfall mit dem Vertragspartner vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(15) 
Soweit in diesem Abschnitt Untersuchung- und Rügepflichten behandelt werden, gelten diese nur für Kauf- und Werklieferungsverträge.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung des Unternehmens auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Regelungen beschränkt.

(2) 
Der Unternehmen haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) 
Soweit der Unternehmen gemäß § 9 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Unternehmen bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) 
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Unternehmens für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 3 Millionen je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) 
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Unternehmens.

(6) 
Soweit der Unternehmen technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) 
Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Unternehmens wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Zurückbehaltungsrechte

Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners ist für Ansprüche, die nicht aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen, ausgeschlossen.

§ 11 Verjährung

(1) die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist

  • Im Falle von § 138 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) und b), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, bei Rückgriffsansprüchen nach § 479 Abs. 1 BGB sowie bei Arglist;
  • sowie für Schadensersatzansprüche zusätzlich eine Haftung aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, es Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) für sonstige Ansprüche des Bestellers gegen uns wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf 2 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt. Dies gilt nicht für die Schadensersatzansprüche in den § 11 Abs. 1 dieser AGB.

§12 Verpackung

Wiederverwendbares Verpackungsmaterial, wie insbesondere Europaletten, Behälter sonstiger Art etc. bleiben Eigentum des Unternehmens. Falls der Vertragspartner diese Materialen auf Verlangen des Unternehmens nicht unverzüglich in wieder verwertbaren Zustand zurückgibt, kann das Unternehmen dem Vertragspartner die Wiederbeschaffungskosten in Rechnung stellen und sofortige Bezahlung dieser Kosten verlangen.

§ 13 Außenwirtschaftsrecht

(1) Die Erfüllung des Vertrages mit dem Vertragspartner steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

(2) 
Der Vertragspartner hat bei Weitergabe der von dem Unternehmen gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.

(3) 
Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Vertragspartner dem Unternehmen nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der vom Unternehmen gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen sowie dies bezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.

(4) 
Der Vertragspartner stellt das Unternehmen von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegen uns wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Vertragspartner geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller vom Unternehmen in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Vertragspartner hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.

§ 14 Vertraulichkeit & Datenschutz

(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, vertrauliche Informationen des Unternehmens – auch nach Vertragsende – nicht an Dritte weiterzugeben. Er wird zumutbare Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass unbefugte Dritte Zugriff auf die vertraulichen Informationen erlangen.

(2) 
Als vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB gelten sämtliche Informationen, die der Vertragspartner vom Unternehmen im Zuge bzw. zur Vertragsdurchführung mündlich, schriftlich oder in jeder anderen Form zur Verfügung gestellt werden, wenn

  1. sie deutlich als vertrauliche Informationen kenntlich gemacht sind
  2. sie aufgrund ihres Inhalts offensichtlich vertraulich sind.
Allgemein anwendbare Methoden und Vorgehen sind nur dann vertraulich, wenn sie vom Unternehmen bereits außerhalb des Auftrags entwickelt wurden. Der Begriff „vertrauliche Informationen“ umfasst nicht solche Informationen, die

  1. allgemein bekannt bzw. zugänglich sind oder werden (es sei denn aufgrund einer Verletzung dieser Vereinbarung),
  2. sich bereits im Besitz des Vertragspartners befanden, bevor dieser sie vom Unternehmen erhält,
  3. vom Vertragspartner nachweisbar unabhängig von dem Auftrag entwickelt werden, oder
  4. von einem Dritten erlangt werden, der berechtigt ist, die Informationen uneingeschränkt offen zu legen.
Sofern der Vertragspartner aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einer Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer zuständigen Behörde verpflichtet ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, wird er dies dem Unternehmen unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis mitteilen.

(3) 
Der Vertragspartner sorgt dafür, dass die in ihrer Unternehmenssphäre stattfindenden Datenbewegungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(2) 
Für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich eines Vertrages für den diese AGB gelten, sind ausschließlich die zuständigen Gerichte am Sitz des Unternehmens international und örtlich zuständig.

(3) 
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über den internationalen Kauf beweglicher Güter. Hinweis: Der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass der Unternehmen Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 BDSG zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.